Hoftratsch

Afrikanische Schweinepest in Deutschland - Viren,Wildschwein & WashOut

Geschrieben von Friederike v. Grawert | 04.05.2021

von Viren, Wildschweinen und Wash-Out

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich weiter aus. Immer wieder werden an der Tierseuche verendete Wildschweine gefunden. Wir wollen der Frage nachgehen, welche Auswirkungen die Verbreitung der ASP auf die Ernte 2021, die Anbauflächen und die Kontrakte haben kann und wie man als Landwirt dieser Herausforderung begegnen kann.

ASP für Menschen ungefährlich

Die Afrikanische Schweinepest ist eine hochansteckende Viruserkrankung die ausschließlich bei Haus- und Wildschweinen auftritt. Es handelt sich um eine der uns bekannten Tierseuchen, die in den meisten Fällen einen tödlichen Verlauf nimmt.
Das Virus wird auf direktem Weg beispielsweise von Wildschwein zu Wildschwein oder durch den Menschen z.B. in Form von kontaminierten Lebensmitteln übertragen.
Für andere Tierarten (z.B. Hunde und Katzen) oder uns Menschen ist die Afrikanische Schweinepest nicht ansteckend und somit ungefährlich.

„Schweinepest erreicht Deutschland – erstes Land stoppt Importe“

„ASP: Ausbruch in Deutschland bestätigt“, so oder so ähnlich lauteten die Schlagzeilen im September 2020. Erstmals wurde das ASP-Virus bei einem verendeten Wildschwein in Deutschland, genauer gesagt in Brandenburg nahe der deutsch-polnischen Grenze, nachgewiesen. Das nationale Referenzlabor am Friedrich-Löffler-Institut hatte die Probe untersucht und den Verdacht auf Afrikanische Schweinpest bestätigt.
Bisher sind in Deutschland nur Wildschweine und keine Schweine aus Zucht oder Mast betroffen. Dennoch führte die offizielle Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland dazu, dass zunächst Japan, China und Südkorea und etwas später Brasilien und Argentinien Importstopps für deutsches Schweinefleisch verhängten.
Gemäß der Ausbruchszahlen 2021 des ANDS (Animal Disease Notification System) wurden in Deutschland aktuell 457 Fälle der Afrikanischen Schweinepest bestätigt.
Im Gegensatz zu Serbien, Rumänien, Polen und der Ukraine gibt es in Deutschland bisher keine gemeldeten Fälle des Virus in Hausschweinbeständen. Die aktuell registrierten Fälle von Afrikanischer Schweinepest in Deutschland beziehen sich auf die beiden Bundesländer Brandenburg und Sachsen. Beide Bundesländer grenzen an unser Nachbarland Polen. In Polen ist das Seuchengeschehen aktuell nach wie vor nicht unter Kontrolle. Besonders Besorgnis erregend ist dabei, dass die Funde von Wildschweinen, die mit dem ASP-Virus erkrankt sind, weiterhin hoch sind. Polen bestätigt einen Anstieg der ASP-Fälle in Wildschweinbeständen auf 784 Fälle. Insbesondere nahe der deutsch-polnischen Grenzen werden häufig infizierte und verendete Wildtiere gefunden.
Ende März 2021 wurde zum ersten Mal in diesem Jahr eine Infektion eines polnischen Hausschweinbestandes gemeldet. In einem Sauenbestand ca. 60 km von der deutschen Grenze entfernt sind nahezu 16.000 Tiere erkrankt. In den beiden betroffenen deutschen Bundesländern stiegt die Zahl der bestätigten Virusinfektionen auch in den Frühjahrsmonaten weiter an. Insgesamt meldet Deutschland Mitte März 825 ASP Fälle, davon fallen 65 bestätigte Funde auf das Bundesland Sachsen und die übrigen nachgewiesenen Erkrankungen an der Afrikanischen Schweinepest wurden im Bundesland Brandenburg registriert. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg meldete, dass das Kerngebiet mit einem festen Zaun umschlossen wurde. Auch in Sachsen wurde die Errichtung eines Elektrozaunes angeordnet.

Extreme Auswirkungen für Schweinehalter, sowie Ackerbauern

Kommt es in Ihrer Region zu dem Fund eines vermutlich an der ASP verendeten Wildschweines, dann ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung durch das Friedrich-Löffler-Institut an. Wird der Fall durch das FLI bestätigt, so macht die zuständige Behörde den nachgewiesenen Virusbefall öffentlich bekannt.
Die Bekanntmachung hat mitunter extreme Auswirkungen auf betroffene Landwirte – Schweinehalter ebenso wie Ackerbauern. An der Fundstelle bzw. am Abschussort wird zum einen ein Bereich als gefährdeter Bezirk festgelegt, zum anderen wird zusätzlich um den gefährdeten Bezirk noch eine sogenannte Pufferzone eingerichtet.
Um den gefährdeten Bezirk und die Pufferzone rund um die Fundstelle bzw. den Abschussort festlegen zu können, muss die entsprechende Behörde die mögliche Weiterverbreitung des Erregers prüfen. Hierfür werden verschiedene Faktoren wie z.B. die Population von Wildschweinen, Bewegung innerhalb der Wildschweinpopulation, bereits vorhandene natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten mit einbezogen. Neben gefährdetem Bezirk und Pufferzone kann die zuständige Behörde zusätzlich ein Kerngebiet definieren. In diesem Kerngebiet können unter Umständen Maßnahmen aufgestellt werden, die über die Regeln für gefährdete Bezirke hinausgehen. Dazu zählen beispielsweise die Einschränkung oder sogar das Verbot von Fahrzeug- und Personenverkehr im Kerngebiet. Darüber hinaus kann angeordnet werden, dass das Kerngebiet oder zumindest Teile des Kerngebietes abgesperrt werden müssen.
Unter einer solchen Absperrung versteht man insbesondere das Errichten von Umzäunungen gegen die Schweinepest.

 

ASP-Ausbruch: Was gilt für Tierhalter?

Innerhalb des gefährdeten Gebietes müssen Tierhalter nicht nur die Anzahl der gehaltenen Schweine angeben, sondern auch den Standort der Tiere und die Art der Nutzung der zuständigen Behörde melden. Darüber hinaus sind Schweinehalter dazu verpflichtet ihr Tiere so abzugrenzen, dass ein Kontakt mit Wildschweinen unmöglich wird. Auch das Futter und Einstreu für die Schweine muss für Wildschweine unzugänglich gelagert werden. Am Ein- und Ausgang zum Schweinestall müssen geeignete Desinfektionsmöglichkeiten installiert werden. Für den Fall, dass Schweine möglicherweise fieberhaft erkranken oder verenden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich mit der Afrikanischen Schweinepest infiziert haben, sollte auf Anraten der entsprechenden Behörde eine Untersuchung durch das Referenzlabor des Friedrich-Löffler-Instituts durchgeführt werden.

Hunde dürfen den abgrenzenden Bereich des Betriebes nur unter Aufsicht verlassen. Neben den Maßgaben für tierhaltende Betriebe innerhalb des gefährdeten Gebietes gelten weitere Regeln. So dürfen mit Ausnahme von Betriebswegen keine Schweine auf anderen Wegen oder Straßen getrieben werden. Jäger oder andere Personen, die mit Wildschweinen in Kontakt gekommen sind, müssen sich nach Vorgabe der Behörden reinigen und desinfizieren. Dies gilt auch für Jagdhunde und Gegenstände, die bei der Jagd verwendet wurden. Werden Wildschweine erlegt oder auch verendet aufgefunden, dürfen sie nicht auf den Betrieb gebracht werden. Gras, Heu oder Stroh das innerhalb des gefährdeten Gebietes geerntet wurde, darf nicht in Kontakt mit dem Schweinebestand kommen. Hierbei ist unrelevant, ob es als Futter, Einstreu oder Spielmaterial dienen soll. Es sei denn es wurde min. sechs Monate wildschweinsicher gelagert oder war nach der Ernte min. 30 Minuten Temperaturen von min. 70 Grad Celsius ausgesetzt.


ASP-Ausbruch: Was gilt für Ackerbauern?

Bei einem von den Behörden bestätigten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest können zur Bekämpfung der Seuche auch für die ackerbaulich genutzte Flächen innerhalb eines gefährdeten Gebietes Maßnahmen verfügt werden. Zum einen kann die Behörde die Bewirtschaftung landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen für bis zu sechs Monate einschränken oder sogar verbieten.
Zum anderen kann zur weiteren Tierseuchenbekämpfung auch das Anlegen von Jagdschneisen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachen angeordnet werden.
Wie bereits beschrieben, gehört zu den Maßnahmen der Eindämmung der ASP auch die Errichtung von Zäunen. Werden Wildschweine beunruhigt und somit flüchtig, so sind sie in der Lage Elektrozäune oder auch massivere Zaunanlagen zu überwinden.
Dasselbe Verhalten können Wildschweine zeigen, wenn das Nahrungsangebot in einem Gebiet zu klein ist. Daher kann es notwendig sein, dass in den abgesperrten ASP-Gebieten ein Ernteverbot verhängt wird, damit die Tiere nicht aufgescheucht werden und gleichzeitig genug Nahrungsangebot auf den landwirtschaftlichen Flächen vorfinden.

Ernteverbot und jetzt?

Um die Abwanderung des Schwarzwildes zu verhindern und die Bejagung der mit dem Afrikanische Schweinepest auslösenden Virus befallenen Tiere zu begünstigen, können Einschränkungen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen notwendig sein.
Aber was passiert bei einem Ernteverbot? Was ist, wenn die Ware, die auf den Feldern steht, bereits vor Ausbruch der ASP vermarktet wurde? Gibt es nur eine Entschädigung, wenn ich eine ASP-Versicherung habe?

Es ist Februar 2021 und Landwirt Richard Roggen beobachtet regelmäßig den Markt, da er einen Teil der Ernte zur Risikostreuung vorvermarkten möchte. Mitte Februar veranlasst ein Preishoch beim Weizen Richard dazu 15% seiner erwarteten Ernte an einen Futtermischer zu vermarkten.
Das Frühjahr verläuft gut, es gibt genügend Niederschlag und die Bestände stehen gut dar. Die Ernte kann kommen! Anfang Juli bekommt Richard einen Anruf des Jägers im umliegenden Revier – ein verendetes Wildschwein wurde in seinem Weizenacker gefunden. Der Jäger lässt keinen Zweifel aufkommen, vermutlich ist das Wildschwein der Afrikanischen Schweinepest zum Opfer gefallen. Nach Untersuchung des bestoffenen Tieres durch das Friedrich-Löffler-Institut gibt es Gewissheit – ein ASP-Ausbruch auf Richard Roggens Acker! Die zuständigen Behörden bestätigen, dass das Virus, welches die Afrikanische Schweinpest auslöst, bei dem verendeten Tier nachgewiesen wurde. Sie legen die Kernzone um die ASP Fundstelle, das gefährdete Gebiet und die Pufferzone fest. Weiterhin wird entschieden einen Zaun um den Fundort zu ziehen, da vermutet wird, dass sich dort weitere, möglicherweise infizierte Wildschweine befinden. Richard wird dazu aufgefordert Jagdschneisen auf seinen Flächen anzulegen, um den gezielten Abschuss des Schwarzwildes zu erleichtern.
Aber damit nicht genug! Neben den Jagdschneisen bekommt Richard die Nachricht, dass er seine Flächen für die nächste Zeit erstmal nicht mehr bewirtschaften darf. Dieses Verbot gilt laut Gesetz für maximal sechs Monate.

Aber eins ist trotzdem klar: Bewirtschaftungsverbot ist auch gleich Ernteverbot!

Was passiert nun mit den Kontrakten, die Richard bereits abgeschlossen hat?
Wie soll er die denn nun erfüllen? Tobias Fallmeier, CEO von cropspot und Schiedsbeauftragter am Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. weiß hierfür zwei Lösungswege:

1. Wash-out Kontrakt
Bei einem Wash-out wird die Ware nicht physisch geliefert, sondern die Vertragsparteien vereinbaren eine Differenzabrechnung (das sog. Auswaschen). Diese Vorgehensweise wird auch in den Einheitsbedingungen des deutschen Getreidehandels unter §43 Circle-Klausel geregelt. Will/Muss also ein Verkäufer von seinem Käufer dieselbe Ware oder auch nur einen Teil derselben Ware zurückkaufen, so muss er auf Basis der konkreten Menge die Differenz zwischen dem im Kontraktverhältnis geltenden Rechnungsbetrag und dem aktuell gültigen Preis zahlen.

2. §20 Erfüllungshindernisse
Eine Circle-Abrechnung entfällt dann, wenn gemäß §20 der Einheitsbedingungen des deutschen Getreidehandels eine Erfüllungsverhinderung vorliegt. Wird also die Erfüllung eines Vertrages durch höhere Gewalt wie z.B. Ein- oder Ausfuhrverbote im In- oder Ausland, behördliche Maßnahmen o.ä. verhindert, so wird der Vertrag bzw. dessen nicht erfüllter Teil aufgehoben. Hierfür muss die andere Vertragspartei, also der Käufer, unverzüglich nach Bekanntwerden von einem solchen Ereignis in Kenntnis gesetzt werden. Findet dies nicht statt, so kann das Erfüllungshindernis möglicherweise nicht geltend gemacht werden.

Für Landwirt Richard Roggen bedeutet das konkret, dass er unverzüglich nach Bekanntwerden des ASP-Falls im Umfeld seiner Flächen und Nachweis durch das Friedrich-Löffler-Institut, Kontakt zu dem Vertragspartner aus Februar 2021 aufnehmen muss, um mit diesem den Sachverhalt zu besprechen. Ob die Vertragspartner sich auf Variante 1. oder 2. einigen ist im Einzelfall zu betrachten.

Staatliche Entschädigungen und Ernteausfallversicherung

Das Problem mit den Vorkontrakten hat Richard nun also gelöst aber ernten darf er seine Früchte dennoch nicht. Er fragt sich nun, wie es mit anderen Entschädigungen für den Ernteausfall aussieht: Für solche Fälle wurden im Jahr 2018 das Tiergesundheitsgesetzt und das Bundesjagdgesetzt geändert. Zu diesen Änderungen gehörten u.a. das Ernteverbot und die verpflichtende Anlage von Bejagungsschneisen, um im Fall eines ASP-Ausbruchs gezielte Maßnahmen ergreifen zu können. Im Rahmen dieser Änderungen wurde modellhaft errechnet, wie hoch die finanziellen Verluste pro Hektar wären, wenn ein Ernteverbot verhängt würde oder Jagdschneisen angelegt werden müssten. Man geht von der Situation aus, dass Ernteverbote bzw. die Einschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen den Verlust oder mindestens eine Wertminderung der Ernte zur Folge haben. Weiterhin können Fruchtfolgeänderungen (z.B. von Wintergetreide zu Sommerungen) notwendig sein, da zum Aussaatzeitpunkt im Herbst Betretungsverbot besteht. Im Frühjahr können Ertragsminderungen durch ausbleibende Düngung oder Pflanzenschutzmaßnahmen Ertragsminderung zur Folge haben.
Bei nachfolgenden Kulturen können ebenfalls Mehrkosten aufgrund von vorausgegangenen Versäumnissen auftreten. Die finanziellen Schäden, welche aus den Einschränkungen resultieren, können unterschiedlich hoch sein. Verschiedene Parameter spielen dabei eine Rolle. So sind insbesondere der Zeitpunkt (Vegetationsphase) und die Dauer der Einschränkungen maßgeblich. Zusätzlich ist es von Bedeutung, wie groß der Umfang der betroffenen Flächen ist und welche Kulturen unter die Einschränkungen fallen. Für die Bewertung der staatlichen Entschädigungen orientierte man sich an dem Deckungsbeitrag der verschiedenen Kulturen.
Die Entschädigungsregelungen obliegen aktuell den einzelnen Bundesländern und sind nicht einheitlich geregelt, sodass es Abweichungen in der Handhabung von Land zu Land geben kann. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der erhobenen Maßnahmen zur Eingrenzung der ASP und der Dauer kann der Schaden für den betroffenen Landwirt von Ertragseinbußen bis hin zu einem Totalausfall reichen.


Um sich zusätzlich abzusichern, hat Landwirt Richard Roggen die Möglichkeit sich gegen einen Ernteausfall zu versichern. Verschiedene Versicherungsunternehmen bieten im Zuge der fortschreitenden Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest Ernteausfallversicherungen an.